Vereinsstatut

Dieses Vereinsstatut wurde im Jahr 2006 von der Vereinsbehörde genehmigt.

§1 Name, Sitz, Zweck und Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Verein hat den Namen „Verein zur Förderung der Astronomie – die Burgenländischen Amateurastronomen“ (kurz: „BAA“) und seinen Sitz in Bad Sauerbrunn. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Förderung der Wissenschaft Astronomie und verwandter Wissenschaften sowie die Verbreitung astronomischen Wissens in der Bevölkerung (unter anderem in Schulen sowie im Rahmen der Erwachsenen- und Volksbildung).

(2) Zur Erreichung des Vereinszweckes dienen als ideelle Mittel Vorträge, Diskussionsabende, Himmelsbeobachtungen, Ausstellungen, Kurse und Exkursionen sowie eine Vereinszeitschrift, der Betrieb von Webseiten, die Bereitstellung von Informationen für öffentliche Medien und die Einrichtung einer multimedialen Bibliothek. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse bei Veranstaltungen, Verkauf von astronomischen Utensilien, Subventionen und Spenden aufgebracht werden.

§2 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereines können physische sowie juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages notwendig . Der Vorstand hat das Recht eine schriftliche Anmeldung zu verlangen. Falls der Vorstand innerhalb eines Monats (nach Einzahlung des Mitgliedsbeitrages) keinen gegenteiligen Beschluss fasst, wird die Mitgliedschaft gültig. Der Vorstand hat das Recht, den Antrag auf Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall erhält die betreffende Person den bezahlten Mitgliedsbeitrag zurück.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben des Mitgliedes (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der Austritt kann jederzeit erfolgen, muss allerdings dem Verein in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Den Ausschluss eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, falls dieses trotz Mahnung (ein Monat nach Fälligkeit) ein weiteres Monat keinen Mitgliedsbeitrag leistet. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann weiters von der Vollversammlung wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten bzw. Vereinsschädigung verfügt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hören alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte und Pflichten, ausgenommen Verpflichtungen, etwaigen Verbindlichkeiten zu genügen, auf.

(3) Ein Mitglied, das sich um den Verein ein außergewöhnliches Verdienst erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden. Die Vergabe und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Vollversammlung.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, sowie die Einrichtungen des Vereines in der von der Vollversammlung zu beschließenden Art und Weise zu benützen.

(2) Sofern es sich um physische Personen handelt, erhalten diese drei Monate nach dem Beginn der Mitgliedschaft das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht. Juristische Personen sind vom Stimmrecht sowie vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen. Für die Ausübung des Stimmrechts sowie des aktiven Wahlrechts gilt ein Mindestalter von 14 Jahren, für das passive Wahlrecht von 16 Jahren. Die Proponenten haben bereits ab der konstituierenden Versammlung das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.

(3) Die Vollversammlung hat das Recht das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht an Mitglieder zu vergeben, deren Mitgliedschaft weniger als drei Monate andauert. Die anderen Einschränkungen laut (2) bleiben davon jedoch unberührt.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinem Aufgabenkreis tätig zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben das Vereinsstatut und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten sowie gegebenenfalls als Beiräte laut §11 zur Verfügung zu stehen. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Vollversammlung beschlossenen Art und Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind nicht zur Beitragsleistung verpflichtet. Die Beiträge sind spätestens einen Monat nach der ordentlichen Vollversammlung fällig.

§4 Wahlen und Beschlussfassungen

(1) Wahlen und Beschlussfassungen erfolgen in allen Vereinsorganen in der Regel (sofern nicht an anderer Stelle anders geregelt) mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, wobei Enthaltungen und Stimmen, die nicht eindeutig zuordenbar sind als ungültige Stimmen zu werten sind. Erreicht bei Wahlen und Beschlussfassungen kein Vorschlag die absolute Mehrheit, so ist eine Stichwahl bzw. Stichabstimmung zwischen den beiden Vorschlägen mit den meisten Stimmen durchzuführen.

(2) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dies gilt auch für den Fall, dass mehr als zwei Vorschläge laut (1) für die Stichwahl bzw. Stichabstimmung in Frage kommen würden.

(3) Für die Auflösung des Vereines (§14), für die Änderung des Vereinsstatuts sowie für Beschlüsse laut §8(4) und §5 ist auf alle Fälle eine Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.

§5 Parteipolitische Unabhängigkeit

Der Verein ist grundsätzlich frei von parteipolitischem Einfluss zu halten. Es ist sämtlichen Vereinsorganen untersagt, im Rahmen der Vereinsarbeit parteipolitische Äußerungen zu tätigen bzw. parteipolitische Werbung in jeglicher Art zu betreiben. Eine Zusammenarbeit sowie gemeinsame Veranstaltungen mit parteipolitischen Organisationen und diesen nahe stehenden Organisationen sind in der Regel nicht gestattet, Ausnahmen in begründeten Fällen können vom Vorstand genehmigt werden, sofern der Schwerpunkt der Zusammenarbeit bzw. der Veranstaltung direkt zur Erreichung des Vereinszwecks dient. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit des Vorstands notwendig. Der Vorstand ist verpflichtet die Vollversammlung bei deren nächster Einberufung über derartige Beschlüsse mit ausreichender Begründung zu informieren. Dies muss vor der Entlastung des Vorstandes geschehen.

§6 Elektronische Vereinskommunikation

Neben der Papierform ist zur schriftlichen Kommunikation innerhalb des Vereins auch die elektronische Post („eMail“ im Internet) zulässig. Dies gilt für sämtlichen in diesem Vereinsstatut genannten Schriftverkehr, insbesondere für die Kommunikation innerhalb der Vereinsorgane, zwischen den Vereinsorganen und für Mitteilungen der Vereinsorgane an die Mitglieder, sofern Mitglieder dem Vereinsvorstand eine gültige eMail-Adresse bekannt gegeben haben.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Vollversammlung (§8), der Vorstand (§9), der erweiterte Vorstand (§11), die Rechnungsprüfer (§12) und das Schiedsgericht (§13).

§8 Die Vollversammlung

(1) Die ordentliche Vollversammlung findet alljährlich in den ersten beiden Monaten des Kalenderjahres statt. Eine außerordentliche Vollversammlung wird vom Vorstand, von der ordentlichen Vollversammlung, von einem Rechnungsprüfer oder durch einen schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10% aller wahlberechtigten Mitglieder einberufen. Zur Vollversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Anträge zur Vollversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin schriftlich beim Vorstand einzubringen. Bei der Vollversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Ein verhindertes Mitglied kann sein Stimmrecht und das aktive Wahlrecht mittels schriftlicher Vollmacht einer anderen Person übertragen. Pro anwesende Person ist nur eine Vollmacht erlaubt. Die Leitung obliegt dem Vorstand.

(2) Die Vollversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Vollversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, so findet dreißig Minuten später mit derselben Tagesordnung die Vollversammlung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(3) Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, sowie Entlastung der Vorstandsmitglieder (auf Antrag der Rechnungsprüfer); Bestellung und Enthebung der Vorstandsmitglieder unter Berücksichtigung von §9(1); Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer; Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; Ausschluss von Mitgliedern; Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages, sowie der Art der Bezahlung; Beschlussfassung über Änderung des Vereinsstatuts und die freiwillige Auflösung des Vereines ( §14); Vergabe des Stimmrechtes sowie des aktiven und passiven Wahlrechtes an Mitglieder laut  §3(3); Beschlussfassung über den Voranschlag für das kommende Jahr; Entscheidung über Berufungen laut  §13(3); Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

(4) Die Vollversammlung hat das Recht, Beschlüsse zu fassen, die in das Aufgabengebiet des Vorstandes fallen. Derartige Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Sie sind für den Vorstand verbindlich.

§9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus einem Vereinssekretär und zumindest einem weiteren Mitglied und wird von der Vollversammlung gewählt. Bei dieser Wahl sind nur vollständige Wahlvorschläge zulässig. Vollständige Wahlvorschläge haben einen Kandidaten für die Funktion des Vereinssekretärs und zumindest einen weiteren Kandidaten sowie die Zuteilung der Aufgabengebiete zu den angeführten Kandidaten zu enthalten, wobei zumindest die folgenden Aufgabengebiete zugeteilt werden müssen:

  1. Führung der Protokolle und Schriftführung des Vereins sowie statutenkonforme Organisation aller Sitzungen und Termine aller Vereinsorgane mit Ausnahme der Rechnungsprüfer
  2. Ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines sowie Verwaltung der Mitgliederkartei
  3. Organisation bzw. Koordination und Verwaltung des Vereinsinventars

Der Vollversammlung steht es frei, beliebig viele zusätzliche Aufgabengebiete ja nach Notwendigkeit festzulegen und den Kandidaten des Wahlvorschlages zuzuteilen, wobei die Vertretung des Vereins gegenüber Ämter und Behörden laut  §10 sowie die Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen an Ämter und Behörden immer dem Vereinssekretär vorbehalten bleiben muss. Es ist zulässig, dass Kandidaten mehrere Aufgabengebiete zugeteilt erhalten sowie dass Aufgabengebiete auf mehrere Kandidaten des Wahlvorschlages aufgeteilt werden. Im Wahlvorschlag dürfen Kandidaten ohne Aufgabengebiete nicht aufscheinen.

(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren oder – sofern es sich nicht um den Vereinssekretär handelt – die Aufgabengebiete des ausgeschiedenen Mitglieds auf die anderen Vorstandsmitglieder aufzuteilen. Dies muss innerhalb von einem Monat geschehen ansonsten ist eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist mehrmals möglich. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Außer durch Enthebung erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes auch durch Erlöschen seiner Vereinsmitgliedschaft und durch seinen freiwilligen Rücktritt. Die Rücktrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird sofort wirksam. Bis zur Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers bzw. der vollständigen Aufteilung der Aufgabengebiete auf die anderen Vorstandsmitglieder übernimmt dessen Stellvertreter laut  (5) die Aufgabengebiete.

(3) Der Vorstand wird auf Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied einberufen. Zu Beginn einer Vorstandssitzung ist ein Vorstandsmitglied mit der Leitung der Sitzung zu betrauen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder verständigt wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist. Jedes Vorstandsmitglied hat unabhängig vom Umfang seines Aufgabengebietes eine Stimme. Der Vorstand kann auch Beschlüsse außerhalb von Vorstandssitzungen fassen. In diesem Fall ist eine schriftliche Stimmenabgabe erforderlich, der Beschluss ist gültig, sobald mehr als die Hälfte aller möglichen Stimmen für einen Vorschlag abgegeben wurden (ausgenommen davon sind Beschlüsse laut  §5, hier ist eine Zweidrittelmehrheit aller möglichen Stimmen erforderlich).

(4) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines im von der Vollversammlung vorgegebenen Rahmen. Er hat für eine statuten- und gesetzeskonforme Vereinstätigkeit zu sorgen bzw. bei Verstößen umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch das Vereinsstatut bzw. durch Beschlüsse von Vereinsorganen anderen Vereinsorganen bzw. Mitgliedern zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere die Erstellung des Rechenschaftsberichtes, der Ausschluss von Mitgliedern laut  §2(2), die Einberufung des erweiterten Vorstands laut §11 sowie Beschlüsse laut §5.

(5) Bei Verhinderung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dieses in der Regel von dem Vorstandsmitglied vertreten, welches in einer alphabetischen Liste der Familiennamen unmittelbar folgt (nach „Z“ folgt wieder „A“). Es steht jedoch jedem Vorstandsmitglied frei, unabhängig von dieser Regel eine Person seines Vertrauens schriftlich mit der Vertretung zu beauftragen.

§10 Vertretung des Vereines nach außen

Die Vertretung des Vereines gegenüber Ämter und Behörden obliegt dem Vereinssekretär. Darüber hinaus ist für die Vertretung gegenüber dritten Personen jedes Vorstandsmitglied im Rahmen der von der Vollversammlung festgelegten Aufgabengebiete zuständig.

§11 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweitere Vorstand besteht aus den Vorstandsmitgliedern, den Beiräten und den Rechnungsprüfern. Die Beiräte werden vom Vorstand aus dem Kreis der Mitglieder spätestens beim Versand der Einladung zu einer erweiterten Vorstandssitzung ernannt. Die Anzahl der Beiräte ist nicht vorgeschrieben, bei der Auswahl der Beiräte ist darauf zu achten, dass alle Bereiche des Vereins entsprechend repräsentiert werden. Insbesondere ist dabei auf die Berücksichtigung aller geografischen Regionen, aller Tätigkeitsgebiete und aller Niveaus (vom Einsteiger bis zum Fortgeschrittenen) sowie auf die Dauer der Mitgliedschaften (vom neuen Mitglied bis zum Gründungsmitglied) zu achten. Die Funktionsdauer der Beiräte ist auf die erweiterte Vorstandssitzung, zu der sie eingeladen wurden, beschränkt.

(2) Die Beiräte und Rechnungsprüfer haben die Aufgabe den Vorstand im Rahmen der erweiterten Vorstandssitzung nach besten Wissen und Gewissen zu beraten, das alleinige Stimmrecht liegt jedoch bei den Vorstandsmitgliedern. Die erweiterte Vorstandssitzung entspricht grundsätzlich einer Vorstandssitzung, es gilt sinngemäß §9. Eine erweiterte Vorstandssitzung ist vom Vorstand zumindest einmal pro Quartal einzuberufen. Die Einladung ist mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich auszusenden.

(3) Dem erweiterten Vorstand obliegen neben der Behandlung aktueller Vereinsthemen die strategische Ausrichtung des Vereins sowie die Erstellung mittel- und langfristiger Konzepte. Der erweiterte Vorstand hat diesbezüglich Anträge zur Vollversammlung vorzubereiten und einzubringen.

§12 Die Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Vollversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Es liegt in ihrer Verantwortung, sich die erforderlichen Unterlagen für ihre Tätigkeit rechtzeitig von den anderen Vereinsorganen (insbesondere vom Vorstand) zu besorgen. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten und haben das Recht jederzeit eine außerordentliche Vollversammlung einzuberufen. Weiters haben sie die Pflicht den Vorstand im Rahmen des erweiterten Vorstands laut §11 nach besten Wissen und Gewissen zu beraten. Rechnungsprüfer dürfen für die Dauer ihrer Funktion keine Vorstandsfunktionen annehmen.

§13 Schlichtung von Streitigkeiten

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Das betroffene Mitglied hat das Recht gegen die Entscheidung des Schiedsgerichtes bei der Vollversammlung zu berufen. Die Entscheidung der Vollversammlung ist vereinsintern endgültig.

§14 Freiwillige Auflösung des Vereines

Die freiwillige Auflösung des Vereines (auch im Rahmen einer Fusion mit einem anderen gleichgesinnten Verein) kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.